BLAULICHT AUF DEM PRIVATFAHRZEUG?
VON RECHTSLAGE, SINN UND ZWECK
Wer kennt es nicht: auf dem Weg in den wohlverdienten Feierabend stockt und staut der Verkehr. Man wünscht sich nichts sehnlicher, als irgendwie doch noch voran zu kommen. Doch gerade wenn der Gang eingelegt ist und der Fuß vorsichtig das Gas berührt, kommt der Vordermann erneut zum Stehen. Frust macht sich breit.
Haben Sie nicht auch schon überlegt, wie es wohl wäre, einfach ein Blaulicht auf das Dach des eigenen Autos zu setzen und an den übrigen Verkehrsteilnehmern vorbeizuziehen?
Doch ist das überhaupt erlaubt? Was ist der rechtliche Status der Fahrten von Privatfahrzeugen unter Einsatz eines Blaulichts? Der UNFALLHELDEN-Ratgeber klärt auf!
Alles rund um zulässiges Verhalten im Straßenverkehr hat der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung (StVO) normiert.
Sofern der Einsatz von Blaulicht legalen Beschränkungen unterliegt, müssen hier einschlägige Vorschriften zu finden sein.
Rechtslage
Tatsächlich bestimmt § 38 Abs. 2 StVO, dass Blaulicht “nur von den damit ausgerüsteten
Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden” darf.
Welche Fahrzeuge im speziellen mit Blaulicht ausgerüstet werden dürfen, bestimmt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
Gemäß § 52 Abs. 3 StVZO dürfen folgende Fahrzeuge mit Blaulicht ausgestattet sein:
Der Einsatz des Blaulichts auf Privatfahrzeugen, da diese keiner der oben genannten Fahrzeuggruppen zugeordnet werden können, begründet damit eine Verletzung der Bestimmungen des § 38 Abs. 2 StVO.
Rechtsfolge
Rechtsfolgen des missbräuchlichen Gebrauchs des Blaulichts auf Privatfahrzeugen lassen sich dem Tatbestandskatalog entnehmen.
Demnach wird die missbräuchliche Verwendung eines blauen Blinklichts (Blaulicht) mit einem Bußgeld in Höhe von 20,00€ geahndet.
Zudem kann das verwendete Blaulicht eigezogen werden.
Heißt das “freie Fahrt”?
Dass lediglich ein geringes Bußgeld zu entrichten ist und das Blaulicht maximal eingezogen werden kann, bedeutet indes nicht, dass Sie sich mithilfe des blinkenden Helfers in Blau künftig überall freie Fahrt verschaffen können.
Denn auch wenn der Einsatz des Blaulichts bei anderen Verkehrsteilnehmern den Eindruck erweckt, dass Sie einen Einsatzwagen bewegen: die verkehrsrechtlichen Bestimmungen machen für Sie keine Ausnahme!
Nehmen Sie unter Verwendung des Blaulichts Handlungen vor, die Einsatzkräften vorbehalten sind — wie das Überfahren roter Ampeln — kann dies eine Amtsanmaßung darstellen.
Im Einzelfall kann der Einsatz des Blaulichts also nicht nur ein Bußgeld, sondern auch eine Anzeige wegen Amtsanmaßung nach sich ziehen.
Fazit
So verlockend der Einsatz des Blaulichts auch erscheint: im Einzelfall kann er empfindliche Folgen wie eine Anzeige wegen Amtsanmaßung nach sich ziehen.
Das Blaulicht ist und bleibt also entsprechenden Einsatzkräften vorbehalten und hat auf dem Dach eines Privatfahrzeuges schlicht und ergreifend nichts zu suchen.
Allzeit Gute Fahrt wünschen die UNFALLHELDEN!