Fiktive Abrechnung für einen Unfallschaden
Wenn ein Unfallschaden nach einem Verkehrsunfall nicht repariert werden soll, kommt das Unfallopfer um die fiktive Abrechnung nicht herum. Anderenfalls lässt sich der Unfallschaden nicht regulieren.
Was die fiktive Abrechnung bedeutet
Fiktiv bedeutet, dass die Abrechnung eben nicht konkret erfolgt. Konkret wäre die Abrechnung nach dem Unfall dann, wenn sie auf der Basis von gestellten Rechnungen erfolgen würde. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn für die Reparaturkosten nach dem Autounfall eine Rechnung einer Werkstatt vorgelegt wird und die Versicherung des Unfallgegners diese Kosten bezahlt.
Die fiktive Abrechnung kommt dann in Betracht, wenn
- der Unfallschaden nicht repariert werden soll
- der Halter den Unfallschaden selbst reparieren möchte
- die Reparatur des Unfallschadens nur teilweise erfolgen soll
- das Unfallopfer an sich eine markengebundene Werkstatt beanspruch könnte, aber mit einer günstigeren Werkstatt einverstanden ist.
Die fiktive Abrechnung zielt darauf ab, dass der Geschädigte den ermittelten Geldbetrag ausbezahlt bekommt und ganz oder teilweise zur freien Verfügung verwenden kann.
Fiktive Abrechnung eines Totalschadens
Die Schadensermittlung für die fiktive Abrechnung
Um die fiktive Abrechnung durchführen zu können, muss der Sachschaden am Fahrzeug beziffert werden. Dazu gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder
- Gutachten eines Sachverständigen
Besser ist in fast allen Fällen die Abrechnung mittels Gutachten eines Sachverständigen.
Das liegt an mehreren Umständen. Bei einem modernen Fahrzeug tritt durch den Unfallschaden in aller Regel eine Werminderung ein. Ein Kostenvoranschlag beziffert die Wertminderung allerdings nicht. Damit entgeht dem Unfallopfer schnell ein erheblicher Geldbetrag.
Außerdem dokumentiert ein Kostenvoranschlag den Unfallschaden nicht wirklich. Er enthält keine Lichtbilder und keine Feststellungen, wie der Schaden entstanden ist.
Zuletzt stellt ein Kostenvoranschlag zumeist nicht alle Schäden fest. Oftmals führt der Aufprall dazu, dass auch Teile unterhalb der Anstoßstelle beschädigt werden. Um diese Beschädigungen festzustellen, ist eine tiefere Untersuchung erforderlich, die in der Regel nur ein Gutachter vornehmen kann.
Ausnahmefall: Bagatellschaden
Der einzige Ausnahmefall, in dem für die fiktive Abrechnung kein vollwertiges Sachverständigengutachten erstellt werden sollte, ist der sog. Bagatellschaden. Das ist ein Schaden, bei dem die Reparaturkosten EUR 750 nicht übersteigen. Liegt ein Bagatellschaden vor, wären die Kosten für ein vollwertiges Gutachten nicht verhältnismäßig. Sie wären ungefähr so hoch, wie der Schaden selbst.
Die Konsequenz daraus wäre, dass die gegnerische Versicherung nicht verpflichtet wäre, die Kosten für ein vollwertiges Gutachten zu tragen. Allerdings braucht der Unfallgeschädigte auch bei einem Bagatellschaden die Beauftragung eines Sachverständigen nicht zu fürchten. Denn ein erfahrener Sachverständiger erkennt bereits frühzeitig während der Begutachtung, wenn ein Bagatellschaden vorliegt. In dem Fall wird er kein vollwertiges Gutachten erstellen, sondern lediglich ein sog. Kurzgutachten. Ein solches Kurzgutachten verursacht dieselben Kosten, wie ein Kostenvoranschlag. Die Kosten hierfür müssen dann vom gegnerischen Versicherer getragen werden.
Die fiktive Abrechnung komfortabel und aus einer Hand: Die UNFALLHELDEN
Für den Fall der fiktiven Abrechnung ist der Schadenservice der UNFALLHELDEN optimal geeignet. Der Schadenservice kooperiert deutschlandweit mit unabhängigen Sachverständigen, die im besten Interesse des Geschädigten Sachverständigengutachten erstellen.
Nach der Unfallmeldung organisieren die UNFALLHELDEN in ganz Deutschland einen Gutachter, der innerhalb kurzer Zeit ein optimales Unfallgutachten erstellt, das die Grundlage für die fiktive Abrechnung bildet.
Außerdem sorgen die UNFALLHELDEN dafür, dass die fiktive Abrechnung mit diesem Gutachten von der gegnerischen Versicherung im Einklang mit dem geltenden Verkehrsrecht vorgenommen wird. Das heißt, unberechtigte Kürzungen können nicht vorgenommen werden. Für Unfallgeschädigte besteht keinerlei Kostenrisiko, da die UNFALLHELDEN die absolute Garantie dafür übernehmen, dass für Geschädigte keinerlei Kosten entstehen.
Beliebte Strategien der Versicherer bei der fiktiven Abrechnung
Versicherungen haben kein Geld zu verschenken. Deshalb versuchen sie gerade bei der fiktiven Abrechnung, Geld zu sparen. Dazu haben sie mehrere Ansatzpunkte entwickelt.
Gegnerische Versicherung schickt eigenen Gutachter
Eine besonders beliebte Strategie ist es, dass die gegnerische Versicherung selbst einen Gutachter beauftragt, der ein Schadensgutachten erstellt. Warum das aus der Sicht des Geschädigten besonders schlecht ist, liegt auf der Hand: Ein Gutachter hat bei der Schadensberechnung einen gewissen Spielraum. Und er muss die Interessen seines Auftraggebers wahren. Ist der Auftraggeber die Versicherung, wird der Gutachter diesen Spielraum dazu nutzen, um den Schaden möglichst gering darzustellen. Das heißt: Der Geschädigte erhält weniger Schadensersatz.
ACHTUNG:
Der Geschädigte sollte im eigenen Interesse niemals einen Gutachter akzeptieren, den die gegnerische Versicherung beauftragt hat. Das ist finanziell schlechter. Die gegnerische Versicherung muss die Kosten für ein Gutachten auch dann bezahlen, wenn es vom Geschädigten in Auftrag gegeben wurde. Unabhängige Sachverständige können deutschlandweit ohne Kostenrisiko über die UNFALLHELDEN bezogen werden.
Es entspricht dem Verkehrsrecht, dass die Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen von der gegnerischen Versicherung getragen werden müssen. Das Unfallopfer hat das Recht, sich durch einen unabhängigen Sachverständigen ein Bild darüber zu verschaffen, wie hoch der Schaden am eigenen Fahrzeug ist. Dies wird daher auch ständig vom Bundesgerichtshof so geurteilt, zum Beispiel Az. VI ZR 225/13. Zum Urteil im Volltext hier klicken
Fiktive Abrechnung nur zu Stundenverrechnungssätzen einer freien Werkstatt
Eine markengebundene Fachwerkstatt ist in der Regel teurer, als eine freie Werkstatt. Das liegt daran, dass die markengebundene Werkstatt mehr Geld für die Arbeitszeit bei der Reparatur verlangt. Das nennt man höhere Stundenverrechnungssätze. Legt der Sachverständige bei einem einigermaßen neuen Fahrzeug die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde, ist es eine beliebte Strategie der Versicherungen, den Geldbetrag aus dem Gutachten zu kürzen.
Die Versicherung stellt sich dann auf den Standpunkt, dass nicht die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt bezahlt werden müssen, sondern nur der Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten in der Region. Dieser liegt in der Regel erheblich niedriger, weil dort natürlich zahlreiche freie Werkstätten in die Berechnung einfließen. Sofern der Geschädigte mit seinem konkreten Fahrzeug überhaupt eine markengebundene Fachwerkstatt aufsuchen durfte, ist diese Vorgehensweise rechtswidrig. Nach dem Verkehrsrecht hat der Geschädigte auch bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die höheren Stundenverrechnungssätze. Dies hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel mit Az. VI ZR 398/02 entschieden. Zum Urteil im Volltext hier klicken
Alleine anhand dieser zwei Beispiele sieht man, weshalb man als Unfallgeschädigter nicht versuchen sollte, sich alleine an die gegnerische Versicherung zu wenden, um den Schadensersatz zu erhalten. Ein Laie kann das Verkehrsrecht und die Rechtsprechung nicht kennen, die Versicherung allerdings kennt sie sehr gut.
“Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.” Oberlandesgericht Frankfurt
Fachkompetente Rechtsanwälte können deutschlandweit über die UNFALLHELDEN bezogen werden.