BlITZTER-APPS UND RADARWARNER — IST DAS LEGAL?

DER UNFALLHELDEN-RATGEBER KLÄRT AUF

Der passionierte Autofahrer fürchtet wenig. Doch eines versetzt besonders den leidenschaftlichen Bleifuß in Angst und Schrecken: die Geheimwaffe der Verkehrsüberwachung — der sogenannte “Blitzer”.

Groß ist die Versuchung, Radarfallen und Laserpistolen einen ebenbürtigen Gegner entgegenzusetzen und Symmetrie im Wettstreit der Geschwindigkeitsüberwachung herzustellen — zumindest aus Sicht eines notorischen Geschwindigkeitsübertreters.

Geeignet scheint hierzu die Installation von Radarwarngeräten, oder einer entsprechenden Applikation aus einschlägigen App-Stores.

Doch ist das überhaupt legal? Was sagt der Gesetzgeber zu Radardwarnern, Blitzer-Apps und Co.?

Der UNFALLHELDEN-Ratgeber klärt auf!

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Karolin S.
Karolin S.UNFALLHELDEN-Kundin

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Soheyl K.
Soheyl K.UNFALLHELDEN-Kunde

Rechtslage

Korrektes Verhalten in und um den Straßenverkehr hat der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung (StVO) normiert.

Einschlägig in Zusammenhang mit Blitzer-App, Radarwarner und Co. ist § 23 Abs. 1b StVO.

Demnach obliegt dem Fahrzeugführer die Pflicht, “ein technisches Gerät nicht [zu] betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)“.

Radarwarner

Auch wenn aus rechtlicher Perspektive eine weitere Unterscheidung letztlich dahinstehen kann, lassen sich Radarwarngeräte hinsichtlich ihrer Funktionsweise unterscheiden.

Auf dem Markt erhältlich und so zum Beispiel problemlos über das Internet zu beziehen, sind aktive und passive Warnvorrichtungen.Radarwarner

Aktive Warnvorrichtungen

Aktive Radarwarngeräte können die von stationären, mobilen und mitfahrenden Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen wie Radarfallen, Laserpistolen oder Ähnlichem ausgesendete elektromagnetische Strahlung wahrnehmen.

Erkennt das Gerät auftreffende Strahlung, wird ein akustisches Warnsignal abgegeben. Das Gerät ist damit nahezu überall einsetzbar, benötigt weder GPS-Signal, noch Internetzugang.

Aktive Störvorrichtungen

Ebenfalls von aktiver Wirkweise, aber ob des technischen Ansatzes nicht der Gruppe der Warngeräte zuzuordnen, sind Störeinrichtungen.

Diese nehmen auftreffende elektromagnetische Strahlung nicht nur wahr, sondern senden entsprechende Störsignale aus. Eine Ermittlung der Fahrzeuggeschwindigkeit ist damit unmöglich.

Passive Warnvorrichtungen

Passive Radarwarngeräte verfügen hingegen über keinerlei Sensoren zur Erkennung elektromagnetischer Strahlung.

Vielmehr ermitteln Sie anhand vorher bekannter GPS-Koordinaten und der Fahrzeugposition mögliche Gefahrenbereiche.

Auch passive Warngeräte informieren den Fahrzeugführer mittels eines entsprechenden akustischen Signals.

Zur Ermittlung der Fahrzeugposition benötigen passive Warngeräte jedoch ein GPS-Signal; je nach Ausführung kann das Einspielen der bekannten Überwachungszonen (stationär und mobil) einen Internetzugang erfordern.

Wie hältst du’s mit der Legalität?

Die Gretchenfrage der Geschwindigkeitsüberwachung, die Frage nach der Zulässigkeit obiger Einrichtungen, lässt sich unter Zuhilfenahme der zuvor genannten Bestimmung leicht beantworten.

Aktive Warnsysteme

Vom Verbot explizit umfasst sind aktive Warn- und Störgeräte. Denn diese sind natürlich dazu bestimmt, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und gegebenenfalls zu stören.

Sie dürfen also weder während der Fahrt betrieben, noch betriebsbereit mitgeführt werden. Im Handschuhfach darf also auch ein ausgeschaltetes Warngerät nicht transportiert werden.

Passive Warnsysteme

Gleiches gilt für passive Warnsysteme. Auch diese dürfen nicht mit im Auto geführt werden — ein einfaches Abschalten erfüllt dennoch das Tatbestandsmerkmal der Betriebsbereitschaft.

Blitzer-Apps

Etwas komplizierter gelagert ist der Fall der sogenannten “Blitzer-Apps”.blitzerwarner

Dabei handelt es sich um Smartphone-Applikationen, die — vergleichbar mit passiven Radarwarngeräten — durch vorher bekannte (oder live übertragene) Positionen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Gefährdungsfall entsprechende Mitteilungen an den Fahrzeugführer abgeben.

Ihrer Natur nach dienen Smartphones, anders als passive Warnsysteme, jedoch nicht einer speziellen Funktion.

Denn wie hinreichend bekannt sein dürfte, handelt es sich bei Smartphones gewissermaßen um moderne Alleskönner: Surfen, Telefonieren, E-Mails empfangen, U-Bahn-Tickets kaufen, klassisch SMS schreiben, oder eben eine Blitzer-App herunterladen. Smartphones machen’s möglich.

Die Installation einer Blitzerwarn-Software auf dem Smartphone ist natürlich nicht verboten.

Auch mit installierter Blitzer-App darf das Smartphone, aus genannten Gründen, noch mit im Fahrzeug geführt werden.

Doch dürfen Radarwarn-Apps auch während der Fahrt benutzt werden?

Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt die Benutzung einer Blitzer-App den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO.

Auch die Benutzung einer Smartphone-App, die über bekannte Blitzerpositionen informiert, ist also während der Fahrt nicht zulässig.

Für zulässig wird hingegen erachtet, sich im Vorfeld der Fahrt über bekannte und einschlägige Überwachungsmaßnahmen auf der Route zu informieren.

Nicht abschließend geregelt ist, wie es um den Betrieb der App durch den Beifahrer bestellt ist.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beifahrer den Fahrzeugführer in diesem Fall nicht explizit auf Überwachungsmaßnahmen aufmerksam machen darf. Auch müsste darauf zu achten sein, dass akustische Warnungen nicht unmittelbar für den Fahrzeugführer zu vernehmen sind. Jedenfalls stellt der Betrieb einer Blitzerwarn-App durch den Beifahrer eine rechtliche Grauzone dar.

NAVI-Blitzerwarnungen

Ebenso verhält es sich im Ergebnis im Fall additiver Blitzerwarn-Module für Navigationsgeräte.

Auch diese dürfen während der Fahrt, genau wie Blitzer-Apps, nicht betrieben werden.

Eine Information über mögliche Überwachungszonen vor Fahrtantritt ist indes zulässig.

Zusammenfassung

Viele unterschiedliche technische Einrichtungen sind dazu in der Lage, vor möglichen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, wie dem Messen der Fahrzeuggeschwindigkeit, zu warnen.

Doch so verlockend der Betrieb von Störgeräten, aktiven und passiven Warneinrichtungen auch ist: dieser ist jedenfalls unzulässig.

Am einfachsten lassen sich Bußgelder immer noch durch das Einhalten von Geschwindigkeitsbeschränkungen vermeiden.

Allzeit Gute Fahrt wünschen die UNFALLHELDEN!