Unfallschadenabwicklung – Schadenabwicklung nach einem Verkehrsunfall

Unfallgeschädigte haben nach einem Verkehrsunfall die Situation, dass der Unfallschaden mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherung abgewickelt werden muss. Und klar ist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nichts zu verschenken hat. Sie wird also immer versuchen, die Unfallschadenabwicklung möglichst kostengünstig zu gestalten und damit auf Kosten des Geschädigten Geld zu sparen.

Unfallschadenabwicklung durch das Schadenmanagement der Versicherung

So gut wie alle deutschen Versicherungsunternehmen haben inzwischen ein eigenes Schadenmanagement entwickelt, mit dem sie versuchen, die Schadenabwicklung möglichst kostengünstig durchzuführen. Für Geschädigte ist dies in aller Regel nachteilig. Deshalb sollte der Geschädigte gerade bei Haftpflichtschäden die Unfallschadenabwicklung niemals der Versicherung überlassen.

Das sieht man bereits an ein paar Beispielen, wie das Schadenmanagement der Versicherer funktioniert:

  • Dem Geschädigten steht das Recht zu, für die Unfallschadenabwicklung einen unabhängigen Sachverständigen damit zu beauftragen, der den Unfallschaden am KFZ ermittelt. Lässt man die Schadenabwicklung durch den gegnerischen Versicherer vornehmen, beauftragt dieser entweder keinen Sachverständigen mit der Feststellung des Unfallschadens, oder – schlimmer noch – es kommt ein Sachverständiger zum Einsatz, der im Interesse der Versicherung tätig wird. Dass ein solcher Sachverständiger nicht unabhängig die Unfallschäden (z.B. Reparaturkosten) ermittelt und dokumentiert, sondern im Interesse der Versicherung den Schaden möglichst günstig festlegt, liegt auf der Hand.
  • Versicherungen empfehlen dem Geschädigten für die Unfallschadenabwicklung nie einen Rechtsanwalt. Das führt dazu, dass das Unfallopfer nicht weiß, welche Schadenspositionen ihm nach dem Verkehrsrecht eigentlich zustehen würden. So verzichtet der Unfallgeschädigte unbewusst schnell auf viel Geld, da er nicht weiß, ob und wieviel Schmerzensgeld ihm zusteht, wie sich die Wertminderung des KFZ errechnet, dass ihm vielleicht Ersatz des Haushaltsführungsschadens zusteht und dergleichen mehr. Von Rechts wegen aber haben Geschädigte das Recht, sich bei der Unfallschadenabwicklung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen, die Versicherung des Schädigers muss die Kosten dafür tragen.
  • Versicherungen kürzen daneben auch bisweilen willkürlich Schadenspositionen. Lässt sich das Unfallopfer zum Beispiel nicht anwaltlich vertreten, wird der Anspruch auf Schmerzensgeld gekürzt, notwendige Reparaturkosten gekürzt, einzelne Positionen werden einfach gar nicht bezahlt und dergleichen mehr.
  • Lässt die Versicherung das Fahrzeug des Geschädigten in eine Partnerwerkstatt zur Reparatur bringen, bestehen Verträge mit diesen Partnerwerkstätten, durch die diese mehr oder weniger zu Dumping-Preisen reparieren müssen. Bisweilen ist die Folge, dass gebrauchte Ersatzteile zum Einsatz kommen oder die Reparatur insgesamt nicht fachgerecht durchgeführt wird.
  • Überlässt man die Unfallschadenabwicklung dem einstandspflichtigen Versicherer, versucht dieser in der Regel, zu verhindern, dass das Unfallopfer einen Ersatzwagen beansprucht. Dann aber besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, was die Versicherung des Unfallgegners aber natürlich nicht mitteilt.

Diese Liste ließe sich noch deutlich weiter fortsetzen. Man sieht also, dass es alles andere als sinnvoll ist, die Unfallschadenabwicklung nicht selbst oder durch unabhängige Helfer durchzuführen.

Die Alternativen bei der Unfallschadenabwicklung

Theoretisch kann ein Unfallgeschädigter sich die Abwicklung vollständig selbst organisieren. Dazu sollte

  1. Ein unabhängiger Sachverständiger beauftragt werden, die Unfallschäden zu begutachten. Wichtig: Große Sachverständigenorganisationen (z.B. Dekra) werden sehr oft im Auftrag von Versicherungen tätig. Deren Unabhängigkeit ist daher nicht unbedingt gewährleistet. Die Sachverständigenkosten muss der Haftpflichtversicherer tragen.
  2. Das Unfallopfer einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen, der die Ansprüche prüft und beziffert und die Schadensregulierung (also den “Papierkram”) mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernimmt. Auch die Anwaltskosten muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen.
  3. Eine geeignete Werkstatt beauftragt werden, die Reparatur des KFZ zu übernehmen. Wichtig: Ein älteres Fahrzeug muss je nachdem nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden, dann führt die Schadenminderungspflicht des Unfallgeschädigten dazu, dass die Mehrkosten für die Markenbindung nicht übernommen werden müssen. Im Zweifel sollte man sich also dazu im Vorfeld beraten lassen.
  4. Benötigt man ein Ersatzfahrzeug für die Zeitdauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines anderen KFZ nach einem Totalschaden, so sollte man einen solchen Ersatzwagen selbst anmieten und bei der Anmietung nicht erwähnen, dass es um die Anmietung nach einem Unfall geht. Denn dann könnte es passieren, dass der Autovermieter zum sog. Unfallersatztarif abrechnet, den wiederum die Gegenseite nicht ersetzt.

Man sieht, dass dieser Weg der Schadenabwicklung mit viel Stress und Unwägbarkeiten behaftet ist.

Unsere Auszeichnungen und Zertifikate

Viel einfacher: Unfallschadenabwicklung durch die UNFALLHELDEN

Mit dem Service UNFALLHELDEN sind Geschädigte bei der Unfallschadenabwicklung auf der sicheren Seite. Die UNFALLHELDEN kümmern sich nach einem Verkehrsunfall deutschlandweit darum, dass:

  • ein unabhängiger Sachverständiger den Unfallschaden ermittelt und im besten Interesse des Unfallopfers beziffert
  • im Verkehrsrecht erfahrene Rechtsanwälte die komplette Schadenabwicklung mit der gegnerischen Versicherung übernehmen und das bestmögliche finanzielle Ergebnis herausholen
  • eine zertifizierte Fachwerkstatt die Reparatur des KFZ im besten Sinne durchführt und es hinterher keine Schwierigkeiten bei der Abwicklung mit der Versicherung gibt
  • für den Fall, dass ein Ersatzwagen benötigt wird, ein Premium-Mietwagen zur Verfügung steht
  • nach einem Totalschaden das alte Fahrzeug bestmöglich verwertet wird
  • und vieles weitere mehr.

Unfallschadenabwicklung durch eine Werkstatt: Warum man das besser nicht machen sollte!

Sucht das Unfallopfer nach einem unverschuldeten Unfall als erstes eine Werkstatt auf, erlebt man häufig, dass die Werkstatt anbietet, sich auch um die Schadensregulierung zu kümmern. Das ist aus der Sicht des Unfallopfers keine gute Idee. Das beginnt schon damit, dass die Werkstatt damit Rechtsberatung gibt und gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Aber schlimmer wiegt der Umstand, dass die Werkstatt schon fachlich keine sachkundige Vertretung des Unfallopfers durchführen kann und auch kein Interesse daran hat.

Der Werkstatt geht es nur darum, die Reparaturkosten bezahlt zu erhalten. Merkantile Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld und weitere Ansprüche interessieren die Werkstatt überhaupt nicht, weil sie nichts daran verdient.

Außerdem ist es – sofern überhaupt ein Sachverständiger die Feststellung des Unfallschadens übernimmt – auch nachteilig, wenn der Reparaturbetrieb weiß, wie hoch die Reparaturkosten nach Inhalt des Sachverständigengutachtens sind. Sie wird dann nämlich garantiert versuchen, den maximalen eigenen Profit herauszuholen und sich nicht darum kümmern, dass dies möglicherweise den Interessen des Unfallgeschädigten nicht entspricht.

Wie läuft die Schadensregulierung mit den UNFALLHELDEN genau ab?

Die Abwicklung der Unfallschäden über UNFALLHELDEN beginnt damit, dass der Unfall ganz einfach und komfortabel über die Website, die kostenfreie Hotline oder die mobile App für iPhone und Android gemeldet werden kann. Anschließend meldet sich ein erfahrener Unfallabwickler der UNFALLHELDEN telefonisch beim Geschädigten und bespricht mit ihm die nächsten Schritte. Was genau für den jeweiligen Unfall ein sinnvolles Vorgehen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Bei einem unverschuldeten Autounfall wird der Unfallabwickler sodann nach den individuellen Wünschen des Geschädigten einen unabhängigen Sachverständigen organisieren, der nach Terminwünschen des Kunden das KFZ besichtigt und ein bestmögliches Gutachten erstellt. Um alle Tücken des Verkehrsrechts zu umgehen, informiert der Unfallabwickler außerdem einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt, der alle Ansprüche prüft und die Vertretung gegenüber der Versicherung übernimmt. Das Unfallopfer muss sich also nicht um “Papierkram” kümmern und hat damit die Gewähr, dass die Unfallabwicklung rechtssicher erfolgt.

Außerdem kümmert sich der Unfallabwickler um eine passende freie oder markengebundene Fachwerkstatt, die das Fahrzeug tadellos repariert. Außerdem – wenn gewünscht – um ein Ersatzfahrzeug und auch darum, dass keine Mietwagenkosten oder ähnliches dafür vorgestreckt werden müssen.

Natürlich können die UNFALLHELDEN sich auch nur um einzelne dieser Leistungen kümmern. Will der Kunde zum Beispiel den Unfallschaden fiktiv abrechnen, benötigt er keine Werkstatt und keinen Ersatzwagen. Dann bekommt er diese Leistungen eben auch nicht.

Die UNFALLHELDEN arbeiten kostenfrei. versicherungsunabhängig. ausschließlich in Ihrem Interesse. schnell.

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